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Rêznama Komelê Vereinssatzung Nîzamnameyê Komele Tüzük

Satzung

des

Feqîyê Teyran- Schriftstellerverbands in Deutschland

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1) Der im Jahre 2024 gegründete Verein führt den Namen `Feqîyê Teyran – Schriftstellerverbands in Deutschland e.V. (FSD)

2) Er hat seinen Sitz in Bottrop. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1) Der Verein ist ein Zusammenschluss von in Deutschland lebenden und aus Kurdistan stammen-den Schriftstellern.

2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung, Verbreitung und Lektüre der kurdischen Literatur.

3) Der Verein setzt sich für die Förderung der deutschen Literatur unter Kurden und für die Förde-rung der kurdischen Literatur unter Deutschen ein. Er organisiert Veranstaltungen zur Integrati-on von Kurden in die deutsche Gesellschaft. Er trägt zum Aufbau regelmäßiger Beziehungen zwischen den beiden Nationen durch Literatur bei.

4) Eine der Hauptaufgaben des Vereins ist es, zur Erforschung, Bewahrung und Verbreitung der Werke und Studien beizutragen, die im Bereich der kurdischen Literatur geschrieben wurden oder noch geschrieben werden, und jene Personen zu unterstützen und zu fördern, die sich mit diesen Themen beschäftigen.

5) Der Verein steht in Solidarität mit Schriftstellern auf der ganzen Welt, die unterdrückt werden, denen Strafen drohen, die daran gehindert werden, ihre Gedanken zu äußern, und die für ihre Gedanken inhaftiert werden, unabhängig von ihrer Sprache, Religion, Ethnie, ihres Geschlechts und Glaubens.

6) Der Verein verwirklicht diese Ziele insbesondere durch:

a) die Verbreitung literarischer Werke durch Veranstaltungen wie Lesungen, Vorträge, Debatten oder Kundgebungen sowie durch Veröffentlichungen,

b) die Organisation von Kursen, Seminaren, Konferenzen, Diskussionsrunden und ähnlichen Fort-bildungsmaßnahmen,

c) die Zurverfügungstellung aller Arten von Informationen, Dokumenten, Unterlagen und Veröf-fentlichungen, die Einrichtung eines Dokumentationszentrums, die Veröffentlichung von Publi-kationen wie Zeitungen, Zeitschriften, Bücher im Einklang mit den Zielen des Vereins und die Nutzung von Sozialen Medien, um seine Aktivitäten bekannt zu machen,

d) die Nutzung von erforderlichen Verfahren zur Entwicklung, Antragstellung und Durchführung von Projekten und zur Beteiligung an Projekten für Zuschüsse und Unterstützungen von inter-nationalen Organisationen und Förderinstitutionen wie der Europäischen Union (EU), den Ver-einten Nationen usw.,

e) die Durchführung von Fundraising-Aktivitäten und die Sammlung von Spenden aus dem In- und Ausland, sofern die erforderlichen Genehmigungen eingeholt wurden,

f) im Bedarfsfall die Eröffnung lokaler, sozialer und kultureller Einrichtungen für seine Mitglieder zur Nutzung und Freizeitgestaltung; der Verein schafft Mittel zur Deckung der obligatorischen Bedürfnisse der Mitglieder und zur Unterstützung ihrer künstlerischen Aktivitäten,

g) im Bedarfsfall die Gründung von Zweigstellen des Vereins und Repräsentanzen im In- und Aus-land,

h) im Bedarfsfall die Errichtung und den Betrieb von Cafés, Druckereien, Verlagen und ähnlichen Unternehmungen entsprechend seinem Tätigkeitsbereich, um die zur Verwirklichung des Sat-zungszwecks erforderlichen Einnahmen zu erzielen,

i) im Bedarfsfall die Gründung von Plattformen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks mit anderen Vereinen oder Stiftungen, Gewerkschaften und ähnlichen Nichtregierungsorganisatio-nen in Bereichen, die mit dem Zweck des Vereins in Verbindung stehen,

j) wenn es bei der Organisation literarischer Werke als notwendig erachtet wird, die Teilnahme nationaler und internationaler Organisationen zu gewährleisten und Projekte zu realisieren; in-ternationale Aktivitäten durchzuführen, Mitglied von Vereinigungen oder Organisationen im Ausland zu werden und Vereinbarungen für eine gemeinsame Arbeit oder Zusammenarbeit mit diesen Organisationen zu treffen,

k) im Bedarfsfall die Gründung von Stiftungen im In- und Ausland, wenn dies für die Verwirkli-chung des Zwecks des Vereins als notwendig erachtet wird, eine Föderation zu gründen oder einer bestehenden Föderation beizutreten, Einrichtungen zu errichten, die von Vereinigungen errichtet werden können, indem die erforderliche Genehmigung eingeholt wird,

l) den Kauf, den Verkauf, die Vermietung und die Anmietung von beweglichen und unbewegli-chen Gütern, die für die Tätigkeit des Vereins benötigt werden,

§ 3 Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die sat-zungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder kei-ne Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begüns-tigt werden. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben Anspruch auf Erstattung der ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein entstandenen Auslagen nach Maßgabe der einschlägi-gen Bestimmungen des Vereinsrechts. Die Zahlung einer angemessenen Tätigkeitsvergütung an Mitglieder des Vorstandes und an in sonstiger Weise für den Verein Tätige ist zulässig.

2) Kein Mitglied hat nach dem Ausscheiden aus dem Verein Anspruch auf einen Anteil am Vereins-vermögen.

3) Zur Erledigung der Verwaltungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand befugt, hauptamtliche Mitarbeiter zu beschäftigen.

§ 4 Mitgliedschaft

1) Für eine Mitgliedschaft im Verein muss die Voraussetzung erfüllt sein, dass die Person mindes-tens ein Buch veröffentlicht haben muss.

2) Ordentliche Mitglieder sind die Gründungsmitglieder. Weitere natürliche Personen können auf Vorschlag eines Vorstandsmitglieds und Beschluss des Vorstandes mit einer Zweidrittelmehrheit als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden, sofern sie die Voraussetzung erfüllen, min-destens ein Buch bereits veröffentlicht zu haben.

3) Die Tatsache, dass das veröffentlichte Werk des Autors, der Mitglied werden möchte, in einer anderen Sprache als Kurdisch oder Deutsch verfasst ist, stellt kein Hindernis für die Mitglied-schaft dar.

4) Eine Person kann ihr Stimm- und Wahlrecht erst ausüben, nachdem ihre Mitgliedschaft ange-nommen wurde.

5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch schriftliche Austrittserklärung (Kündigung), gerichtet an ein Vorstandsmitglied oder durch Ausschluss über einen mehrheitli-chen Beschluss der Generalversammlung.

6) Wird ein Mitglied des Vereins von mindestens zehn Mitgliedern des Vereins beschuldigt, das Ansehen der Vereinigung schwer geschädigt zu haben, ernennt der Vorstand einen Ausschuss von fünf Mitgliedern. Dieser Ausschuss prüft die Vorwürfe und gibt dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zur Stellungnahme. Er unterrichtet den Vorstand und berichtet der Generalver-sammlung in nichtöffentlicher Sitzung über das Ergebnis seiner Beratungen. Über den Antrag des Ausschusses auf Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Generalversammlung in nicht-öffentlicher Sitzung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen (einschließlich Stimm-enthaltungen und ungültiger Stimmen).

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag in Form eines Jahresbei-trags zu bezahlen. In wirtschaftlichen Härtefällen ist eine Ermäßigung der Mitgliedsbeiträge möglich. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit von der Beitragspflicht befreit werden. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedbeiträge wird von der Generalversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.

2) Einem ordentlichen Mitglied, das seinen Beitrag zwei Jahre lang ohne ausreichende Begrün-dung nicht gezahlt hat, wird das Recht auf Mitgliedschaft entzogen. Dies wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Wird nach der Benachrichtigung der Beitrag nicht innerhalb von sechs Wo-chen beglichen, so gilt das Mitglied als vom Verein ausgeschlossen. Der Ausschluss wird dem Mitglied mitgeteilt. Wird kein Einspruch erhoben, so stellt der Vorstand den Verzicht durch Be-schluss fest und teilt ihn dem Mitglied mit.

3) Bei Austritt werden bereits gezahlte Beiträge nicht zurückerstattet.

§ 6 Die Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung,

b) der Vorstand.

§ 7 Die Generalversammlung

1) Oberstes Organ des Vereins ist die Generalsammlung.

2) Die Generalversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die ordentliche Generalver-sammlung wird vom Vorstand nach Möglichkeit im ersten Quartal des Kalenderjahres einberu-fen unter Einhaltung einer Frist von fünfzehn Tagen und unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit schriftlich einberufen. Die Generalversammlung besteht aus allen ordentli-chen Mitgliedern des Vereins. Es sind alle ordentlichen Mitglieder zur Teilnahme einzuladen. Je-des aktive oder passive Mitglied, das die Anforderungen des Vereins erfüllt, ist wahlberechtigt.

3) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mit-glieder anwesend ist. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, beruft der Vorstand innerhalb von 15 Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung ein. In dieser zweiten Sitzung ist die Generalversammlung unabhängig von der Zahl der Mitglieder beschlussfähig.

4) Die Generalversammlung fasst Beschlüsse mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in der Satzung nicht etwas anderes geregelt ist. Über Beschlüsse einer Gene-ralversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokolführer zu unterzeichnen. Außerordentliche Tagesordnungspunkte können hinzugefügt werden, wenn mindestens ein Drittel der Teilnehmer der Generalversammlung da-für stimmt.

5) Der Vorstand kann bei Bedarf jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung einberu-fen. Die Einladung muss schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einer Woche erfolgen und den Zweck der Versammlung angeben. Eine außerordentliche Generalversammlung kann auch auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.

6) Satzungsänderungen bedürfen einer zweidrittel Mehrheit der auf der Generalversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder.

7) Zu den Aufgaben und Befugnissen der Generalversammlung gehören:

a) die Wahl, Beaufsichtigung und Entlastung des Vorstandes und sämtlicher Ausschüsse,

b) die Änderung der Satzung des Vereins,

c) die Prüfung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans und die Annahme desselben oder eines geänderten Haushaltsplans,

d) die Ermächtigung des Vorstandes, die für die Verwirklichung des Vereinszwecks erforderlichen Immobilien zu erwerben oder die vorhandenen Immobilien zu verkaufen,

e) die Beschlussfassung über den Beitritt zu oder Austritt aus Vereinigungen und Organisationen, die in einem ähnlichen Bereich tätig sind, gemäß den Bestimmungen des Vereinsrechts,

f) die Beschlussfassung über die Gründung oder Schließung von Zweigstellen des Vereins und Ermächtigung des Vorstandes in dieser Hinsicht,

g) die Entscheidung darüber, wie und mit welchen Methoden die Wahlen in der Generalversamm-lung durchgeführt werden (z. B. geheime und offene Wahl, Block- oder Bogenliste usw.); die Mitwirkung bei der Bildung des vom Vorstand für die Durchführung der Wahlen in der General-versammlung vorgeschlagenen Leitungsgremiums.

h) sowie die Erfüllung sonstiger im Vereinsrecht und in der Satzung festgelegten Aufgaben der Generalversammlung.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:

a) dem*der Vorsitzenden,

b) dem*der Generalsekretär*in,

c) dem*der Schatzmeister*in

d) zwei Ersatzmitgliedern.

1) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder ge-meinsam oder durch vom Vorstand Bevollmächtigte. Die Mitglieder des Vorstandes haben je ei-ne Stimme.

2) Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Generalsammlung. Sie bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

3) Der Vorstand hat das Recht, weitere Organe und Vertreter zu bestimmen.

4) Einem Vorstandsmitglied ist es freigestellt, seinen Rücktritt aus dem Vorstand jederzeit in schriftlicher Form adressiert an den Vorstand vorzunehmen. Bei einem vorzeitigen Rücktritt ei-nes Vorstandsmitgliedes kann durch die Wahl der außerordentlichen Generalversammlung der freiwerdende Posten mit einem neuen

Vorstandsmitglied besetzt werden.

§ 9 Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfer werden auf der Generalversammlung gewählt. Sie bestehen aus zwei Ver-bandsmitgliedern.

§ 10 Datenschutz

Die Speicherung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und ausschließlich zur Verwirklichung der in der Satzung festgelegten Zwecke.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensregelung

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversamm-lung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der ab-gegeben gültigen Stimmen erforderlich.

2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen Verein oder eine Einrichtung, die dem Gemeinwohl dient.